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Allgemeine Geschäftsbedingungen :

1. Allgemeines:
Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den AGB des
Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die AGB gelten für die gesamte Dauer
der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte
erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
des Auftragnehmers. Die AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Es wird versichert, dass das Produkt
die grundlegenden Anforderungen des § 14 Abs. 2 des
Medizinproduktegesetzes MPG vom 02.08.1994 und des § 10 Abs. 1 der
Verordnung über Medizinprodukte MPV vom 17.12.1997 erfüllt. Die vom
Auftraggeber festgelegten Legierungen und die übrigen Materialien wurden
den Herstellerangaben entsprechend erfüllt.

2. Haftung:
Der Auftraggeber hat die Arbeit sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Unterlagen sowie genügend Zeit zur
Verfügung zu stellen. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, die
Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei
Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer
mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung nach
Absprache herabzusetzen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
Auftragnehmers beruhen. Die Qualität der Leistungen sowie die Einhaltung
der Abgabetermine werden nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber
dem Auftraggeber erbracht.
Eine Gewährleistung der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen kann nicht
erbracht werden, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall oder für bestimmte
Leistungen Garantien gewährt werden.

3. Preise:
Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der
Lieferung, laut Liste des Labors, gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Für Legierungen und Edelmetalle, Sonder- bzw.
Extrabestellungen wie z.B.Geschiebe, Zahngarnituren, Implantatteile u.ä.
gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzügl. Transportkosten. Vom
Auftraggeber angeordnete Sonderbestellungen bzw. -anfertigungen werden
auch bei Nichtgebrauch in Rechnung gestellt. Bei Arbeitsaufträgen die bereits
teilweise begonnen worden sind und während des Herstellungszeitraumes
abgesagt werden, sind die Kosten bis zur bereits ausgeführten Arbeitsleistung
vom Auftraggeber zu übernehmen.

4. Kostenangebote:
beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Das Labor
kann durch die Angaben des Auftraggebers unverbindliche Planungen und
Kostenvoranschläge erstellen. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare
Aufwendungen. Erhöhungen bis zu 10% werden vom Auftraggeber ohne
vorherige Rücksprache anerkannt. Bei Erhöhung über 10% erfolgt vor Beginn
der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für
gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall) verändern
den Kostenplan in jedem Fall. Metallgewichte sind für Kostenvoranschläge nur
grob geschätzt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet die geplanten
zahntechnischen Arbeiten zu realisieren. Bei Anfertigung der zahntechnischen
Leistungen, gehen jegliche Kosten, die sich durch konstruktionsbedingte
Änderungen ergeben, zu Lasten des Auftraggebers. Jeder Kostenvoranschlag
hat eine Gültigkeit von 90 Tagen.

5. Arbeitsunterlagen:
Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat
jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und
Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von
entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen,
können daher unter Rücksprache an den Auftraggeber zurückgesandt
werden. Bei fehlender Hohlkehlpräparation oder mangelnder okklusaler
Gestaltung entfällt die Gewährleistung. Ebenfalls bei fehlerhafter Bissnahme
oder nicht erkannten Abdruckfehlern. Material- und Zubehörteile: Vom
Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder
Zubehörteile ( Geschiebe etc.) können mit einem handelsüblichen Zuschlag
belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber
angelieferter Materialien, Unterlagen und Teile gehen zu Lasten des
Auftraggebers.

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Die auf der Monatsaufstellung  ausgewiesenen Beträge sind per
Überweisung,  innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto, oder in 30 Tagen ohne
Abzug. Gültig ist bei allen Zahlungsarten der Zeitpunkt der Kontogutschrift.
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet werden.

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